Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03, 54 A/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,41191
VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03, 54 A/03 (https://dejure.org/2003,41191)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 29.08.2003 - VerfGH 54/03, 54 A/03 (https://dejure.org/2003,41191)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 29. August 2003 - VerfGH 54/03, 54 A/03 (https://dejure.org/2003,41191)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,41191) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind gegen diese Bestimmung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BVerfGE 35, 311 ; 57, 170 ; st. Rspr.).

    Der Verfassungsgerichtshof kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen und die Grenze der durch die Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO eingeräumten Entscheidungsmacht im Hinblick auf das durch sie beschränkte Grundrecht eindeutig überschritten wird (BVerfGE 35, 311 ).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind gegen diese Bestimmung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BVerfGE 35, 311 ; 57, 170 ; st. Rspr.).

    Im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 7 VvB als Freiheitsgrundrecht besagt dies: Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Vollzugsanstalt ist, um so größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und um so zurückhaltender ist bei Eingriffen in das Recht auf Telefonkontakte mit einer Bezugsperson außerhalb der Anstalt zu verfahren (BVerfGE 57, 170 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrscht (vgl. BVerfGE 19, 342 ), gebieten grundsätzlich eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.
  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Dieses Grundrecht wird für Untersuchungshäftlinge durch das besondere Gewaltverhältnis der Haft nicht aufgehoben, sondern kann nur Beschränkungen unterworfen werden (BVerfGE 15, 288 ; OLG Hamburg NJW 1962, 1633).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Bei der Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO haben die Gerichte zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung dieser Norm Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ).
  • VerfGH Berlin, 07.09.1994 - VerfGH 69/94

    Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde - Darlegung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, daß das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluß vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
    Bei der Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO haben die Gerichte zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung dieser Norm Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht