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VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03, 54 A/03 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.06.2002 - 511-18/02
- KG, 18.07.2002 - 1AR 880/02
- LG Berlin, 29.07.2002 - 70 Js 111/96
- VerfGH Berlin, 30.08.2002 - VerfGH 106/02
- LG Berlin, 07.02.2003 - 511-18/02
- KG, 12.03.2003 - 1 AR 310/03
- VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03, 54 A/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71
Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind gegen diese Bestimmung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BVerfGE 35, 311 ; 57, 170 ; st. Rspr.).Der Verfassungsgerichtshof kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen und die Grenze der durch die Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO eingeräumten Entscheidungsmacht im Hinblick auf das durch sie beschränkte Grundrecht eindeutig überschritten wird (BVerfGE 35, 311 ).
- BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von …
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind gegen diese Bestimmung durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben (BVerfGE 35, 311 ; 57, 170 ; st. Rspr.).Im Hinblick auf die Bedeutung des Art. 7 VvB als Freiheitsgrundrecht besagt dies: Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Vollzugsanstalt ist, um so größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und um so zurückhaltender ist bei Eingriffen in das Recht auf Telefonkontakte mit einer Bezugsperson außerhalb der Anstalt zu verfahren (BVerfGE 57, 170 ).
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrscht (vgl. BVerfGE 19, 342 ), gebieten grundsätzlich eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles.
- BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Dieses Grundrecht wird für Untersuchungshäftlinge durch das besondere Gewaltverhältnis der Haft nicht aufgehoben, sondern kann nur Beschränkungen unterworfen werden (BVerfGE 15, 288 ; OLG Hamburg NJW 1962, 1633). - BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für …
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Bei der Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO haben die Gerichte zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung dieser Norm Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ). - VerfGH Berlin, 07.09.1994 - VerfGH 69/94
Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde - Darlegung der …
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Gemäß § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, soweit sich ein Beschwerdeführer auf ihm in der Verfassung von Berlin gewährte Rechte beruft und sich aus seinem Vorbringen hinreichend deutlich und nachvollziehbar ergibt, daß das beanstandete Verhalten der öffentlichen Gewalt auf einer Verletzung dieser Rechte beruhen kann (vgl. Beschluß vom 7. September 1994 - VerfGH 69/94 - LVerfGE 2, 64 ; st. Rspr.). - BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76
Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft
Auszug aus VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
Bei der Anwendung von § 119 Abs. 3 StPO haben die Gerichte zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung dieser Norm Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft oder für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ).